Gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich keine Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass das Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde, der angewandten Methodik oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen
Die Erhebung einer Klage ohne bestimmten Klageantrag ist, da § 82 I 2 VwGO nur ein Soll-Erfordernis normiert, für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Es reicht aus, ist für die Zulässigkeit der Klage aber auch Voraussetzung, dass spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein derartiger Antrag gestellt wird
Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet.
Jedoch ist die Regelung des § 113 V 2 VwGO auf die allgemeine Leistungsklage analog anzuwenden. Ohne die Möglichkeit eines derartigen Bescheidungsurteils wäre der Rechtsschutz bei der allgemeinen Leistungsklage lückenhaft.
Wie bereits ausgeführt, ist das Gutachten in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bedenken gegen die Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters bestehen nicht, Fehler in der Methodik des Gutachters sind nicht erkennbar.
Der Zweck des § 113 Abs. V 2 VwGO, die Behörden auch bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln im Ermessensbereich einer richterlichen, rechtskraftfähigen Weisung zu unterwerfen, trifft auch für diese Falle zur Geltung
Voraussetzung ist eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne eines qualifizierten Betroffenseins, die sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können.
Dem Betreiber können nur Auswirkungen einer öffentlichen Einrichtung zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion der Einrichtung bedingt sind. Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände muss sich der Betreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen.
Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 III VwGO), waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 III VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist.
Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn durch den angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können
Grundsätzliche Bedeutung iSv § 132 II Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden.
In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass eine Ermessensvorschrift nur dann Drittschutz entfalten kann, wenn die zuständige Behörde bei der Ausübung ihres Eingriffsermessens nicht nur das öffentliche Interesse und das Interesse des Adressaten ihres Bescheides, sondern auch die Interessen der jeweiligen Nachbarn des Adressaten zu beachten hat. Danach kommt es allein auf die Schutzrichtung der Norm und nicht auf die Intensität ihrer möglichen Verletzung an.
Der zulässige Antrag der Antragsgegnerin ist weitgehend begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Normenkontrollantrag zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben.
Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Dies ist der Fall, wenn den Normadressaten gegenläufige Regelungen erreichen
Der kommunale Satzungsgeber darf durch eine Lenkungssteuer nicht in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat
An der Ausübung ihrer Kompetenz wäre die Antragsgegnerin nur gehindert, wenn sie eine dem Bundesrecht widersprechende Regelung erlassen würde.
Aus bundesrechtlicher Sicht bestimmt sich die Teilbarkeit einer Satzung entsprechend § 139 BGB danach, ob die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und ob mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist
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Find a guy that will pick up every piece of your broken and shattered heart and put it back together again; keeping one piece for himself and replacing it with a piece of his.